10Fazit 10. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung nicht zu beanstanden sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung wurden die Sanktion der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Zivilforderungen und der Kostenpunkt nicht angefochten, sodass diese Punkte unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls zu bestätigen sind.