BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.2). Dem Einwand der Berufungsklägerin ist in Anwendung dieser Rechtsprechung zu entgegnen, dass sie die für sie geltende Vortrittsregelung verletzte, indem sie gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat. Weil sie sich demnach selber nicht verkehrsgemäss verhalten hat, kann sie sich in casu nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weswegen der Einwand der Berufungsklägerin sich in Anbetracht dieser Sachlage nicht als überzeugend erweist. 10Fazit 10.