Da die Verletzung der Sorgfaltspflicht somit gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt ansetzt, erweist sich der vorliegende Einwand der Berufungsklägerin als unbegründet. Dass die Berufungsklägerin Blickkontakt zum Lastwagenfahrer aufgenommen hat, dieser ihr ein Handzeichen gab und sie sich über die Gegenspur hinweg im Schritttempo „vorgetastet“ hat, ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsklägerin das Vortrittsrecht von A.____ verletzt hat und bereits mit dem Linksabbiegen hätte zuwarten müssen, bis sie die Lage überblicken konnte.