Denn unter den dargelegten Umständen habe das korrekte Verhalten der Beschuldigten einzig darin bestehen können, im massgeblichen Zeitpunkt die Gegenfahrbahn überhaupt nicht zu befahren, sondern mit dem beabsichtigten Abbiegemanöver zuzuwarten, bis der Lastwagen von F.____ diese Stelle passiert und sie selber Einsicht auf die ganze Gegenfahrbahn gehabt hätte. Da die Verletzung der Sorgfaltspflicht somit gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt ansetzt, erweist sich der vorliegende Einwand der Berufungsklägerin als unbegründet.