So wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, da sich die Berufungsklägerin beim beabsichtigten Abbiegemanöver im Schritttempo auf die nicht einsehbare Verkehrsfläche „vorgetastet“ und sie zudem zuvor von F.____ (Hand-)Zeichen erhalten habe, könne ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn unter den dargelegten Umständen habe das korrekte Verhalten der Beschuldigten einzig darin bestehen können, im massgeblichen Zeitpunkt die Gegenfahrbahn überhaupt nicht zu befahren, sondern mit dem beabsichtigten Abbiegemanöver zuzuwarten, bis der Lastwagen von F.____ diese Stelle passiert und sie selber Einsicht auf die ganze Gegenfahrbahn gehabt hätte.