Entgegen diesem Einwand hat die Vorinstanz das betreffende Verhalten der Berufungsklägerin sehr wohl in ihren Erwägungen mitberücksichtigt. So wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich festgehalten, da sich die Berufungsklägerin beim beabsichtigten Abbiegemanöver im Schritttempo auf die nicht einsehbare Verkehrsfläche „vorgetastet“ und sie zudem zuvor von F.____ (Hand-)Zeichen erhalten habe, könne ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.