In casu liegt aufgrund der geschilderten Sichthinderungen keine Situation eines normalen Linksabbiegens vor, weswegen die Argumentation der Berufungsklägerin nicht verfängt. 8Nicht nur vorantastete 8.1 Des Weiteren bringt die Berufungsklägerin vor, das Strafgericht lasse unbeachtet, dass sie in dem Moment als sie, konfrontiert mit einer unvorhersehbarerweise eingeschränkten Sichtsituation, ihr Linksabbiegemanöver vollenden wollte, sich keineswegs einfach nur vorgetastet habe. Vielmehr habe sie nachweislich konkreten und präzisen Sichtkontakt mit dem Lastwagenfahrer aufgenommen.