Besteht keine Gewissheit, dass ohne Behinderung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das Manöver nicht ausgeführt werden (vgl. BGE 84 IV 116). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (vgl. HANS GIGER, SVG- Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 8). In casu liegt aufgrund der geschilderten Sichthinderungen keine Situation eines normalen Linksabbiegens vor, weswegen die Argumentation der Berufungsklägerin nicht verfängt.