7Wartepflicht 7.1 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach die Vorinstanz negiere, dass sie damit der Berufungsklägerin letztlich ein erlaubtes Manöver – ein normales und zulässiges Linksabbiegen – verbiete. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Fahrer nur abbiegen darf, wenn das vor ihm liegende Strassenstück soweit überblickbar ist, als die Verkehrslage Gefahren für den störungsfreien Ablauf des Manövers in sich bergen kann. Besteht keine Gewissheit, dass ohne Behinderung des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das Manöver nicht ausgeführt werden (vgl. BGE 84 IV 116).