Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tervalle bloss kurze Zeit hätte zuwarten müssen, wäre ihr dies in der betreffenden Situation ohne Weiteres zumutbar gewesen. Alternativ hätte die Berufungsklägerin auch ihre Fahrt in gerader Richtung soweit fortsetzen können, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihr gestatten hätten, ihren Wagen zu wenden, um auf der andern Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen (vgl. hierzu BGE 84 IV 116). 7Wartepflicht 7.1