Morgartenring/ Wasgenring hätte die Berufungsklägerin aufgrund des Weiterfahrens des sichthindernden Lastwagens die vortrittsberechtigte Gegenfahrbahn, inklusive der von A.____ benutzten Verkehrsfläche, selber überblicken können. Erst in dieser neuen Situation nach dem Passieren des Lastwagens wäre ein gefahrloses Linksabbiegen für die Berufungsklägerin möglich gewesen. Da die Berufungsklägerin bis zu diesem nächsten Wechsel aufgrund der üblichen Lichtsignalin-