BGE nicht einschlägig 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den von Bundesgericht erwähnten Mauern, Hecken oder parkierten Fahrzeuge einzig auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen war. Beim nächsten Wechsel des Lichtsignals an der Kreuzung Baslerstrasse/Morgartenring/ Wasgenring hätte die Berufungsklägerin aufgrund des Weiterfahrens des sichthindernden Lastwagens die vortrittsberechtigte Gegenfahrbahn, inklusive der von A.____ benutzten Verkehrsfläche, selber überblicken können.