Von der Berufungsklägerin wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das sorgfältige Vortasten der Berufungsklägerin als nicht ausreichend erachtet und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe damit ihren Pflichten als Vortrittsbelastete im Sinne von BGE 105 lV 339 nicht wahrgenommen. BGE nicht einschlägig 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den von Bundesgericht erwähnten Mauern, Hecken oder parkierten Fahrzeuge einzig auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen war.