Nachfolgend wird jeweils auf die Vorbringen der Berufungsklägerin eingegangen, wobei anzumerken ist, dass diese weitgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden. Die Ausführungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts sind deshalb lediglich präzisierender bzw. ergänzender Natur. 6Vorantasten SPV 6.1 Von der Berufungsklägerin wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das sorgfältige Vortasten der Berufungsklägerin als nicht ausreichend erachtet und sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe damit ihren Pflichten als Vortrittsbelastete im Sinne von BGE 105 lV 339 nicht wahrgenommen.