Verweis 5.3 In casu hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überaus ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Subsumption des Sachverhaltes durch die Vorinstanz unter den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erweist sich in casu als in sämtlichen Punkten zutreffend, weswegen vorab vollumfänglich auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 14–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird jeweils auf die Vorbringen der Berufungsklägerin eingegangen, wobei anzumerken ist, dass diese weitgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden.