Dies habe zur Folge, dass die Sichtbehinderung vorliegend überhaupt nicht zu einer „Lahmlegung des Verkehrs“ beziehungsweise einer „Verunmöglichung des beabsichtigten Abbiegemanövers“ führen konnte. Unter diesen Umständen könne die erwähnte höchstrichterliche Praxis nicht greifen und ein „Sich-Vortasten“ der Beschuldigten auf die vortrittsberechtigte Fahrbahn nicht ausreichen, um deren Pflichten als Vortrittsbelastete Genüge zu tun. Nicht angelastet werden könne der Beschuldigten hingegen, dass sie die von A.____ benutzte Verkehrsfläche nicht ausreichend beobachtet habe. Verweis 5.3