Darüber hinaus habe die Zeichengebung durch F.____ die Beschuldigte, wie sie selber gewusst habe, nicht von ihrer Vortrittsbelastung respektive ihrer Pflicht, (andere) Vortrittsberechtigte zu beachten, entbunden. In casu sei die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den vom Bundesgericht erwähnten Fällen (vgl. BGE 105 IV 339) einzig auf den nicht parkierten Lastwagen von F.____ und demnach ausschliesslich auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen gewesen. Dies habe zur Folge, dass die Sichtbehinderung vorliegend überhaupt nicht zu einer „Lahmlegung des Verkehrs“ beziehungsweise einer „Verunmöglichung des beabsichtigten Abbiegemanövers“ führen konnte.