Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe einbiegen wollen, gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG gegenüber allen sich – wie A.____ – auf dieser Gegenfahrbahn befindenden Verkehrsteilnehmern vortrittsbelastet gewesen sei. Daran ändere die Tatsache, dass der Führer des Lastwagens, F.____, mit dem Rücksetzen seines Lastwagens und seiner Zeichengebung gegenüber der Beschuldigten auf sein Vortrittsrecht verzichtet habe, nichts. Denn dieser habe nur auf sein eigenes Vortrittsrecht verzichten können. Darüber hinaus habe die Zeichengebung durch F.__