am 25. November 2011 nachweislich erlitten habe, nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen sowie nicht ausschliesslich auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen seien. Weil A.____ mangels eines vor Ort markierten Fussgängerstreifens oder ähnlichem mit einem Überqueren der Fahrspur von vortrittsberechtigten Fussgängern oder fahrzeugähnlichen Geräten überhaupt nicht habe rechnen müssen und diese Bestimmung explizit nur gegenüber Vortrittsberechtigten Geltung beanspruche, habe sich A.____ bei seinem Versuch, mit angemessener Geschwindigkeit rechts an der stehenden Kolonne der Linksabbieger vorbeizufahren, völlig korrekt verhalten.