SPV 5.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung als erfüllt erachtet. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz hierzu aus, die an den tatbestandsmässigen, strafrechtlich relevant Erfolg gestellten Voraussetzungen der angeklagten fahrlässigen einfachen Körperverletzung seien erfüllt, weil in casu die Verletzungen, die A.____ am 25. November 2011 nachweislich erlitten habe, nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen sowie nicht ausschliesslich auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen seien.