Es kann demnach festgehalten werden, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig war (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5Rechtliches 5.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).