Vorliegend begann die markierte Spur zum Tatzeitpunkt ca. 30 m nach der Unfallstelle. Unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse sowie der Verkehrspflichten gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 1 VRV erscheint die damals übliche Praxis der Linksabbiegenden bereits vor der Abzweigung zur Carmenstrasse einzuspuren auch unter Beachtung der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Strassenmarkierungen mit der Vorinstanz als gesetzeskonform. Es kann demnach festgehalten werden, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig war (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5Rechtliches 5.1 Gemäss Art.