Wer nach links abbiegen will, hat sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte zu halten. Art. 13 Abs. 1 VRV verpflichtet die Fahrzeuglenker überdies frühzeitig einzuspuren, wobei gemäss dem Bundesgericht die angemessene Einspurstrecke innerorts in der Regel nicht mehr als 150 m vor der Abbiegung beginnen dürfe (vgl. in diesem Sinne BGE 94 IV 76 und BGE 93 IV 103). Das Manöver ist auf eine angemessene, den Strassen– und Verkehrsverhältnissen angepasste Strecke zu beschränken (vgl. HANS GIGER, SVG- Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 1; BGE 94 IV 120). Vorliegend begann die markierte Spur zum Tatzeitpunkt ca. 30 m nach der Unfallstelle.