Der Umstand, dass gewisse Lenker dies damals nicht beachtet und auf eine vermeintliche zweite Spur eingespurt hätten, bevor diese signalisiert gewesen sei, bedeute – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs, dass die Fahrbahn am Unfallort damals zweispurig gewesen sei. Das Dulden eines verkehrswidrigen Verhaltens (zu frühes Einspuren und Blockieren der Tramspur) durch Behörden mache eine einspurige Strasse nicht zu einer zweispurigen.