4.1 Der Vertreter der Berufungsklägerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig gewesen sei. Aus der Fotodokumentation des Polizeirapports sei ersichtlich, dass damals die zweite Spur der Baslerstrasse erst etwa 30 Meter nach der Abzweigung in die Carmenstrasse begonnen habe. Der Umstand, dass gewisse Lenker dies damals nicht beachtet und auf eine vermeintliche zweite Spur eingespurt hätten, bevor diese signalisiert gewesen sei, bedeute – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs, dass die Fahrbahn am Unfallort damals zweispurig gewesen sei.