3.2 Da vorliegend einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, ist diese Feststellung für das Kantonsgericht aus prozessualen Gründen verbindlich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; zum Grundsatz des Verbots der reformatio in peius BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.5.2.). Zudem ist festzustellen, dass der unter Ziff. II.2 wiedergegebene Sachverhalt gemäss den eingereichten Rechtsschriften bzw. dem Parteivortrag der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht bestritten ist. 4Vorbeifahren zulässig 4.1