Unter diesen Umständen sei mangels anderweitiger Hinweise in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Verletzungsfolgen, insbesondere die relativ lange Genesungs- und Rehabilitationszeit wie auch die erhebliche Arbeitsunfähigkeit, massgeblich auf diese Prothesenersetzung zurückzuführen seien. Mit anderen Worten habe in casu die vorbestehende Veränderung in Form einer Prothese den Heilungsprozess negativ mitbeeinflusst, was zur Folge habe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ausschliesslich der zu beurteilende Unfall für die in den Arztberichten dargelegten Unfallfolgen ursächlich gewesen sei (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 6 ff.).