Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt. Betreffend die Unfallfolgen hielt sie fest, dass sich aus den dargelegten Arztberichten unmissverständlich ergebe, dass der Bruch des Oberschenkels von A.____ zur Folge gehabt habe, dass am 28. November 2011 als Ersatz für die bereits zehn Jahre zuvor eingesetzte Hüftprothese eine neue derartige Prothese habe eingesetzt werden müssen.