Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen vom 7. Januar 2014 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Februar 2014 (Berufungserklärung) hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt.