5. Unter o/e Kostenfolge.“ C. Mit Schreiben vom 5. März 2014 erklärte der Privatkläger A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, dass er weder einen Nichteintretensantrag stelle noch Anschlussberufung erhebe. D. In ihrer Berufungsbegründung vom 23. Mai 2014 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2014 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Schreiben vom 5. März 2014 mitteilen, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Berufungsant-