B. Gegen dieses Urteil hat B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2014 stellte sie folgende Anträge: "1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. 3. Die Genugtuungs- und die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____ seien abzuweisen. 4. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 5'771.40 sei aufzuheben.