Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen wurde gemäss Ziffer 2 a bis c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die Genugtuungsforderung von A.____ gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beurteilte wurde überdies dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘771.40 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1‘230.65 und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 3'000.‒, wurden schliesslich der Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 auferlegt (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs).