A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 wurde B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 9. April 2013 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen wurde gemäss Ziffer 2 a bis c des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs die Genugtuungsforderung von A.____ gemäss Art.