{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433600", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:12:07", "Checksum": "d31a8c553be7aa6e3daf287ee3212a57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\n9.2 Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen\nVerkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann\nsich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht\nerwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83, E. 2b\nmit Hinweisen; BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.2). Dem Einwand der Berufungsklägerin ist in Anwendung dieser Rechtsprechung zu entgegnen, dass sie die für sie geltende\nVortrittsregelung verletzte, indem sie gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat. Weil sie sich\ndemnach selber nicht verkehrsgemäss verhalten hat, kann sie sich in casu nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weswegen der Einwand der Berufungsklägerin sich in Anbetracht\ndieser Sachlage nicht als überzeugend erweist.\n10Fazit\n10. Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung\nnicht zu beanstanden sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs hinsichtlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung wurden die\nSanktion der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Zivilforderungen und der\nKostenpunkt nicht angefochten, sodass diese Punkte unter Hinweis auf die Erwägungen der\nVorinstanz ebenfalls zu bestätigen sind.\n11Vermögenverhältnisse\n11. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse hat sich im Vergleich zum angefochtenen Urteil\neine Veränderung ergeben. So führte die Berufungsklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung betreffend ihre Arbeitssituation aus, das Geschäft, in welchem sie neben\ndem Studium gearbeitet habe, sei mittlerweile geschlossen worden. Momentan verfüge sie über\nkeinerlei Einkommen mehr und werde von ihren Eltern unterstützt (vgl. Prot. S. 11). Aufgrund\ndieser veränderten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint es als angebracht,\nden Tagessatz der bedingt vollziehbaren 10-tägigen Geldstrafe von CHF 30.‒ auf CHF 10.‒ zu\nreduzieren.\n\nIII. Kosten\n\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach\nMassgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend in einem sehr geringen Umfang – nämlich hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der bedingt vollziehbaren\nGeldstrafe – aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Berufung vollumfänglich\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nabzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von\nCHF 1‘700.‒, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.‒ und Auslagen von\nCHF 200.‒, zu Lasten der Berufungsklägerin. Sowohl der Berufungsklägerin als auch dem\nPrivatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nDemnach wird erkannt:\n\nI. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014\nwird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in Ziffer\n1 wie folgt geändert:\n\"1. B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nvom 9. April 2013 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung\nschuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, bei einer Probezeit\nvon 2 Jahren, verurteilt,\n\nin Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42\nAbs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.“\n\nIm Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 1‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten der\nBeschuldigten.\n\nSowohl der Berufungsklägerin als auch dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nStephan Gass Marius Vogelsanger\n\nDie gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Schweizerische\nBundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war\n(Verfahrensnummer: 6B_1185/2014).\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}