{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntervalle bloss kurze Zeit hätte zuwarten müssen, wäre ihr dies in der betreffenden Situation\nohne Weiteres zumutbar gewesen. Alternativ hätte die Berufungsklägerin auch ihre Fahrt in\ngerader Richtung soweit fortsetzen können, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihr\ngestatten hätten, ihren Wagen zu wenden, um auf der andern Seite der Strasse zurückzufahren\nund dann rechts in die Einfahrt einzubiegen (vgl. hierzu BGE 84 IV 116).\n7Wartepflicht\n7.1 Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann der vorgetragenen Argumentation, wonach\ndie Vorinstanz negiere, dass sie damit der Berufungsklägerin letztlich ein erlaubtes Manöver –\nein normales und zulässiges Linksabbiegen – verbiete. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Fahrer nur abbiegen darf, wenn das vor ihm liegende\nStrassenstück soweit überblickbar ist, als die Verkehrslage Gefahren für den störungsfreien\nAblauf des Manövers in sich bergen kann. Besteht keine Gewissheit, dass ohne Behinderung\ndes vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das\nManöver nicht ausgeführt werden (vgl. BGE 84 IV 116). Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat\ngrundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen (vgl. HANS GIGER, SVG-\nStrassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 8). In casu liegt aufgrund der geschilderten\nSichthinderungen keine Situation eines normalen Linksabbiegens vor, weswegen die Argumentation der Berufungsklägerin nicht verfängt.\n8Nicht nur vorantastete\n8.1 Des Weiteren bringt die Berufungsklägerin vor, das Strafgericht lasse unbeachtet, dass\nsie in dem Moment als sie, konfrontiert mit einer unvorhersehbarerweise eingeschränkten\nSichtsituation, ihr Linksabbiegemanöver vollenden wollte, sich keineswegs einfach nur vorgetastet habe. Vielmehr habe sie nachweislich konkreten und präzisen Sichtkontakt mit dem\nLastwagenfahrer aufgenommen. Dieser habe ihr sodann das klare und unmöglich misszuverstehende Zeichen gegeben, dass sie die Strasse queren könne.\n\nEntgegen diesem Einwand hat die Vorinstanz das betreffende Verhalten der Berufungsklägerin\nsehr wohl in ihren Erwägungen mitberücksichtigt. So wird im angefochtenen Urteil ausdrücklich\nfestgehalten, da sich die Berufungsklägerin beim beabsichtigten Abbiegemanöver im Schritttempo auf die nicht einsehbare Verkehrsfläche „vorgetastet“ und sie zudem zuvor von F.____\n(Hand-)Zeichen erhalten habe, könne ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.\nDenn unter den dargelegten Umständen habe das korrekte Verhalten der Beschuldigten einzig\ndarin bestehen können, im massgeblichen Zeitpunkt die Gegenfahrbahn überhaupt nicht zu\nbefahren, sondern mit dem beabsichtigten Abbiegemanöver zuzuwarten, bis der Lastwagen von\nF.____ diese Stelle passiert und sie selber Einsicht auf die ganze Gegenfahrbahn gehabt hätte.\nDa die Verletzung der Sorgfaltspflicht somit gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits zu einem früheren Zeitpunkt ansetzt, erweist sich der vorliegende Einwand der\nBerufungsklägerin als unbegründet. Dass die Berufungsklägerin Blickkontakt zum Lastwagenfahrer aufgenommen hat, dieser ihr ein Handzeichen gab und sie sich über die Gegenspur\nhinweg im Schritttempo „vorgetastet“ hat, ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsklägerin das Vortrittsrecht von A.____ verletzt hat und bereits mit dem Linksabbiegen hätte zuwarten\nmüssen, bis sie die Lage überblicken konnte.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n9.1 Schliesslich wird von der Berufungsklägerin gerügt, dass der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG unrichtig angewandt worden sei. Die Berufungsklägerin habe in casu\ndarauf vertrauen dürfen, dass der Lastwagenfahrer, der nicht nur zuerst zurückgesetzt, sondern\nihr auch klar freie Fahrt zur Überquerung der Fahrbahn signalisiert habe, sich korrekt vergewissert habe, dass sie auch tatsächlich die Strasse gefahrlos queren könne.\n\n"}