{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nDamit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist,\ngenügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der\nErfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die\nZurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen\nGrad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 127 IV\n34, E. 2a; je mit Hinweisen). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten\nmindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 121 IV 286, E.\n3; je mit Hinweisen).\nSPV\n5.2 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung als\nerfüllt erachtet. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz hierzu aus, die an den tatbestandsmässigen, strafrechtlich relevant Erfolg gestellten Voraussetzungen der angeklagten fahrlässigen\neinfachen Körperverletzung seien erfüllt, weil in casu die Verletzungen, die A.____ am\n25. November 2011 nachweislich erlitten habe, nicht unmittelbar lebensgefährlich gewesen\nsowie nicht ausschliesslich auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen seien. Weil A.____\nmangels eines vor Ort markierten Fussgängerstreifens oder ähnlichem mit einem Überqueren\nder Fahrspur von vortrittsberechtigten Fussgängern oder fahrzeugähnlichen Geräten überhaupt\nnicht habe rechnen müssen und diese Bestimmung explizit nur gegenüber Vortrittsberechtigten\nGeltung beanspruche, habe sich A.____ bei seinem Versuch, mit angemessener Geschwindigkeit rechts an der stehenden Kolonne der Linksabbieger vorbeizufahren, völlig korrekt\nverhalten. Dieses Zwischenergebnis habe zur Folge, dass die Beschuldigte, die von Basel\nherkommend von der Baslerstrasse nach links über die Gegenfahrbahn in die Carmenstrasse\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhabe einbiegen wollen, gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG gegenüber allen sich – wie A.____ – auf\ndieser Gegenfahrbahn befindenden Verkehrsteilnehmern vortrittsbelastet gewesen sei. Daran\nändere die Tatsache, dass der Führer des Lastwagens, F.____, mit dem Rücksetzen seines\nLastwagens und seiner Zeichengebung gegenüber der Beschuldigten auf sein Vortrittsrecht\nverzichtet habe, nichts. Denn dieser habe nur auf sein eigenes Vortrittsrecht verzichten können.\nDarüber hinaus habe die Zeichengebung durch F.____ die Beschuldigte, wie sie selber gewusst\nhabe, nicht von ihrer Vortrittsbelastung respektive ihrer Pflicht, (andere) Vortrittsberechtigte zu\nbeachten, entbunden. In casu sei die Sichtbeschränkung im Gegensatz zu den vom Bundesgericht erwähnten Fällen (vgl. BGE 105 IV 339) einzig auf den nicht parkierten Lastwagen von\nF.____ und demnach ausschliesslich auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen gewesen. Dies habe zur Folge, dass die Sichtbehinderung vorliegend\nüberhaupt nicht zu einer „Lahmlegung des Verkehrs“ beziehungsweise einer „Verunmöglichung\ndes beabsichtigten Abbiegemanövers“ führen konnte. Unter diesen Umständen könne die erwähnte höchstrichterliche Praxis nicht greifen und ein „Sich-Vortasten“ der Beschuldigten auf\ndie vortrittsberechtigte Fahrbahn nicht ausreichen, um deren Pflichten als Vortrittsbelastete\nGenüge zu tun. Nicht angelastet werden könne der Beschuldigten hingegen, dass sie die von\nA.____ benutzte Verkehrsfläche nicht ausreichend beobachtet habe.\nVerweis\n5.3 In casu hat die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überaus ausführlich und sorgfältig vorgenommen. Die Subsumption des Sachverhaltes durch die Vorinstanz\nunter den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erweist sich in casu als in\nsämtlichen Punkten zutreffend, weswegen vorab vollumfänglich auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 14–26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird\njeweils auf die Vorbringen der Berufungsklägerin eingegangen, wobei anzumerken ist, dass\ndiese weitgehend bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden. Die Ausführungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts sind deshalb lediglich präzisierender bzw.\nergänzender Natur.\n6Vorantasten SPV\n6.1 Von der Berufungsklägerin wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das sorgfältige\nVortasten der Berufungsklägerin als nicht ausreichend erachtet und sei zu Unrecht zum Schluss\ngekommen, sie habe damit ihren Pflichten als Vortrittsbelastete im Sinne von BGE 105 lV 339\nnicht wahrgenommen.\nBGE nicht einschlägig\n6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die von der Berufungsklägerin erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da die Sichtbeschränkung\nim Gegensatz zu den von Bundesgericht erwähnten Mauern, Hecken oder parkierten Fahrzeuge einzig auf ein zeitlich äusserst kurz befristet vorhandenes Hindernis zurückzuführen war.\nBeim nächsten Wechsel des Lichtsignals an der Kreuzung Baslerstrasse/Morgartenring/\nWasgenring hätte die Berufungsklägerin aufgrund des Weiterfahrens des sichthindernden\nLastwagens die vortrittsberechtigte Gegenfahrbahn, inklusive der von A.____ benutzten Verkehrsfläche, selber überblicken können. Erst in dieser neuen Situation nach dem Passieren des\nLastwagens wäre ein gefahrloses Linksabbiegen für die Berufungsklägerin möglich gewesen.\nDa die Berufungsklägerin bis zu diesem nächsten Wechsel aufgrund der üblichen Lichtsignalin-\n\n"}