{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nWer nach links abbiegen will, hat sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte zu\nhalten. Art. 13 Abs. 1 VRV verpflichtet die Fahrzeuglenker überdies frühzeitig einzuspuren,\nwobei gemäss dem Bundesgericht die angemessene Einspurstrecke innerorts in der Regel\nnicht mehr als 150 m vor der Abbiegung beginnen dürfe (vgl. in diesem Sinne BGE 94 IV 76\nund BGE 93 IV 103). Das Manöver ist auf eine angemessene, den Strassen– und Verkehrsverhältnissen angepasste Strecke zu beschränken (vgl. HANS GIGER, SVG-\nStrassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 1; BGE 94 IV 120). Vorliegend begann die\nmarkierte Spur zum Tatzeitpunkt ca. 30 m nach der Unfallstelle. Unter Beachtung der Verkehrsverhältnisse sowie der Verkehrspflichten gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 1 VRV\nerscheint die damals übliche Praxis der Linksabbiegenden bereits vor der Abzweigung zur\nCarmenstrasse einzuspuren auch unter Beachtung der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Strassenmarkierungen mit der Vorinstanz als gesetzeskonform. Es kann demnach festgehalten\nwerden, dass der Verkehr an der Unfallstelle zweispurig war (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 16 ff.;\nArt. 82 Abs. 4 StPO).\n5Rechtliches\n5.1 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper\nverletzt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus\npflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist\ndie Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen\nund nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg\ndurch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 127 IV 34, E. 2a mit Hinweisen).\nSorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände\nsowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des\nOpfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten\nRisikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt\nsich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies\nschliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze\nwie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter\nverpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse\nbestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158, E. 5.1; BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 127 IV 62, E.\n2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 2007, E. 6.1.1).\n\nGrundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden\nGeschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen\nvoraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die\nBeantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen\nErfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz\nist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des\nOpfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache\nhinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so\nalle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in\nden Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145, E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7, E. 3.2; BGE 128\nIV 49, E. 2b; BGE 127 IV 62, E. 2d; je mit Hinweisen).\n\n"}