{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nUnter diesen Umständen sei mangels anderweitiger Hinweise in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Verletzungsfolgen, insbesondere die relativ lange Genesungs- und\nRehabilitationszeit wie auch die erhebliche Arbeitsunfähigkeit, massgeblich auf diese Prothesenersetzung zurückzuführen seien. Mit anderen Worten habe in casu die vorbestehende\nVeränderung in Form einer Prothese den Heilungsprozess negativ mitbeeinflusst, was zur\nFolge habe, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ausschliesslich der zu beurteilende Unfall für die in den Arztberichten dargelegten Unfallfolgen ursächlich gewesen sei (vgl.\nUrteil der Vorinstanz, S. 6 ff.).\n\n3.2 Da vorliegend einzig die Beschuldigte die Berufung ergriffen hat, ist diese Feststellung\nfür das Kantonsgericht aus prozessualen Gründen verbindlich (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; zum\nGrundsatz des Verbots der reformatio in peius BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.2.f.\nund 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 2.5.2.). Zudem ist festzustellen, dass der unter\nZiff. II.2 wiedergegebene Sachverhalt gemäss den eingereichten Rechtsschriften bzw. dem\nParteivortrag der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht bestritten ist.\n4Vorbeifahren zulässig\n4.1 Der Vertreter der Berufungsklägerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die\nVorinstanz sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Verkehr an\nder Unfallstelle zweispurig gewesen sei. Aus der Fotodokumentation des Polizeirapports sei\nersichtlich, dass damals die zweite Spur der Baslerstrasse erst etwa 30 Meter nach der Abzweigung in die Carmenstrasse begonnen habe. Der Umstand, dass gewisse Lenker dies\ndamals nicht beachtet und auf eine vermeintliche zweite Spur eingespurt hätten, bevor diese\nsignalisiert gewesen sei, bedeute – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keineswegs,\ndass die Fahrbahn am Unfallort damals zweispurig gewesen sei. Das Dulden eines verkehrswidrigen Verhaltens (zu frühes Einspuren und Blockieren der Tramspur) durch Behörden mache\neine einspurige Strasse nicht zu einer zweispurigen.\n\n4.2 In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu beachten, dass sich der hier zu behandelnde Vorfall vom 25. November 2011 an einem Freitag um 16.00 Uhr – mithin im dichten\nFeierabendverkehr – ereignete. Mit der Vorinstanz kann es als gerichtsnotorisch bezeichnet\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerden, dass die Verkehrsteilnehmenden, welche an der Kreuzung Baslerstrasse/Morgartenring/Wasgenring nach links in den Wasgenring abzweigen wollen, bei hohem\nVerkehrsaufkommen wie zum Tatzeitpunkt bereits vor der signalisierten Einspurstrecke nach\nlinks eingespurt und auf diese Weise aufgrund der ausreichenden Breite der Strasse soweit\naussen eine Kolonne gebildet haben, sodass rechts davon eine ganze Fahrspur frei bleibt.\nDementsprechend gab die Berufungsklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll ihr sei bekannt gewesen, dass die Fahrzeuge dort in zwei Kolonnen\nfahren, deshalb habe sie Blickkontakt mit dem Lastwagenfahrer aufgenommen. Allerdings habe\nsie eher mit einem plötzlich hinter dem Lastwagen auftauchenden Fahrrad gerechnet (vgl.\nProtokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot.] S. 3).\n\n"}