{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nGemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen\nGericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und\ndanach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine\nschriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1\nStPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung\neines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\nVorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014\nangefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit ihren Erklärungen vom\n7. Januar 2014 (Berufungsanmeldung) respektive vom 26. Februar 2014 (Berufungserklärung)\nhat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung\n(EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\n\n1. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die\nBegründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue\ntatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.\n82 N 9).\n\nDer Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände der\nBerufungsklägerin gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt.\n\nIm Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nhinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht\ndie Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder\ndie Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit.\nEs besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL\nALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234;\nWOLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25).\nSachverhalt\n2. Am 25. November 2011 ereignete sich um 16.00 Uhr in Allschwil auf der Baslerstrasse\nbei der Verzeigung zur Carmenstrasse ein Verkehrsunfall. Die Beschuldigte fuhr als Lenkerin\ndes Personenwagens C.____ von Basel herkommend auf der Baslerstrasse in Richtung Allschwil. Auf der Höhe der Verzweigung Baslerstrasse/Carmenstrasse spurte sie unter\nAnkündigung der Richtungsänderung mit dem linken Richtungsanzeiger angrenzend zur Leitlinie ein, um in die Carmenstrasse abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Lenker des\nLastwagens D.____ auf der Baslerstrasse in der Kolonne der Verkehrsteilnehmer des Gegenverkehrs, die links in Fahrtrichtung Basel bzw. Wasgenring eingespurt hatten und wegen des\nRotlichts der Lichtsignalanlage der Kreuzung Baslerstrasse/Wasgenring/Morgartenring warten\nmussten. In der Folge setzte der Lenker des erwähnten Lastwagens denselben ein Stück zurück, um der Beschuldigten das Linksabbiegen zu ermöglichen. Nachdem er der Beschuldigten\nein Zeichen gegeben hatte, bog die Beschuldigte nach links in Richtung Carmenstrasse ab,\nwobei sie mit dem Lenker des Motorrads E.____ kollidierte, der von Allschwil kommend auf der\nBaslerstrasse in Richtung Basel parallel zur stehenden Fahrzeugkolonne rechts neben dem\nLastwagen vorbeifuhr. Durch die Kollision stürzte der Lenker des Motorrads E.____, B.____,\nund wurde verletzt (act. 19 ff.). Er erlitt im Bereich seiner vorbestehenden Hüftgelenkprothese\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\neinen verschobenen Bruch des linken Oberschenkelknochens. Durch den verschobenen Bruch\nkam es zu Gefässverletzungen mit massivem Blutverlust. Die verschobene Fraktur des Oberschenkels führte zu massivsten Schmerzen. Vom 25. November 2011 bis 12. Dezember 2011\nwar A.____ in der Traumatologie des Universitätsspitals Basel hospitalisiert, wobei am\n28. November 2011 eine neue Hüftprothese eingesetzt werden musste. Vom 12. Dezember\n2011 bis 31. Dezember 2011 war er zur Rehabilitation in der Reha Rheinfelden (act. 77 ff.).\nVorinstanz\n3.1 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich als erstellt. Betreffend die Unfallfolgen hielt sie fest, dass sich aus den dargelegten Arztberichten\nunmissverständlich ergebe, dass der Bruch des Oberschenkels von A.____ zur Folge gehabt\nhabe, dass am 28. November 2011 als Ersatz für die bereits zehn Jahre zuvor eingesetzte\nHüftprothese eine neue derartige Prothese habe eingesetzt werden müssen.\n\n"}