{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1e855415-376c-4ed1-b284-a398416b99a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050803", "Checksum": "13dd350868ddbca3d094feea1d73a253"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-35_2014-09-23.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0c8b341d-d04a-42a6-8e43-18600353b8ee", "Checksum": "1e9ed69767fb4ec496981b801f0dfc2b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 35", "460 2014 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:09:05", "Checksum": "72f8abf498065cabdc269f121231f7bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.09.2014 460 14 35 (460 2014 35)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n23. September 2014 (460 14 35)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nBesetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin\nHelena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer, Aeschenvorstadt\n67, 4010 Basel,\nPrivatkläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse\n104, 4102 Binningen,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin\n\nGegenstand Fahrlässige einfache Körperverletzung\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 7. Januar 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 wurde\nB.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,\nHauptabteilung Arlesheim, vom 9. April 2013 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung\nschuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je\nCHF 30.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich der Zivilforderungen wurde gemäss Ziffer 2 a bis c des\nvorinstanzlichen Urteilsdispositivs die Genugtuungsforderung von A.____ gemäss Art. 126 Abs.\n3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen\nauf den Zivilweg verwiesen. Die Beurteilte wurde überdies dazu verurteilt, A.____ gemäss\nArt. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘771.40 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1‘230.65 und der\nGerichtsgebühr in Höhe von CHF 3'000.‒, wurden schliesslich der Beurteilten in Anwendung\nvon Art. 426 Abs. 1 auferlegt (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs).\n\nB. Gegen dieses Urteil hat B.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,\nnach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom\n26. Februar 2014 stellte sie folgende Anträge:\n\n\"1. Es sei die Berufung gutzuheissen.\n\n2. Es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung\nkostenlos freizusprechen.\n\n3. Die Genugtuungs- und die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A.____\nseien abzuweisen.\n\n4. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 5'771.40 sei aufzuheben.\n\n5. Unter o/e Kostenfolge.“\n\nC. Mit Schreiben vom 5. März 2014 erklärte der Privatkläger A.____, vertreten durch Advokat\nDr. Urs Beat Pfrommer, dass er weder einen Nichteintretensantrag stelle noch Anschlussberufung erhebe.\n\nD. In ihrer Berufungsbegründung vom 23. Mai 2014 hielt die Beschuldigte an ihren mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2014 gestellten Rechtsbegehren fest.\n\nE. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess mit Schreiben vom 5. März 2014 mitteilen, dass sie\nauf Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Mit Berufungsant-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwort vom 24. Juni 2014 beantragte sie, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014 sei vollumfänglich abzuweisen und das\nangefochtene Urteil zu bestätigen.\n\nF. Mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2014 stellte der Privatkläger folgende Anträge:\n\n\"1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom\n17. Januar 2014 (recte 7. Januar 2014) zu bestätigen.\n\n2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen.\n\n3. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n4. Unter o/e Kostenfolge.“\n\nG. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht,\nerscheinen die Beschuldigte mit Advokat Dr. Christian von Wartburg sowie der Privatkläger\nA.____ mit Dr. Urs Beat Pfrommer. Die Parteien halten an den bereits schriftlich gestellten\nAnträgen fest. Auf die Aussagen der Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der\nParteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\nDie Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte,\nmit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).\n\n"}