2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht eine reduzierte Entschädigung von insgesamt Fr. 10‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiber