für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 10‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils der Vizepräsidentin des Strafgerichts vom 5. September 2013 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: