429 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht in der Honorarnote vom 7. Oktober 2014 einen Honoraranspruch für die Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 18. August 2014 von insgesamt Fr. 14‘640.00 geltend. Ausserdem verlangt er für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung die Vergütung eines Arbeitsaufwands von sechs Stunden. In Anbetracht des vorliegend erforderlichen Arbeitsaufwands, des teilweisen Unterliegens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass statt des vom Rechtsvertreter des Beschuldigten geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.00 lediglich ein solcher von Fr. 250.00 als angemessen erscheint, ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen