V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Vorfahrens und des Strafgerichts sowie des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu einem Fünftel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Ausserdem ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren und die Prozesse vor dem Straf- und Kantonsgericht eine reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).