5. Unstrittige Straftaten (Anklagepunkte a und e) Unstrittig hat sich der Beschuldigte im Anklagepunkt a wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Anklagepunkt e wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Weil diese Schuldsprüche nicht angefochten worden sind, sind diese nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.