Demnach steht fest, dass es erst, nachdem der Beschuldigte den Skoda Octavia nach der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt gehabt haben könnte, zum hier dem Beschuldigten vorgeworfenen ungenügenden Abstandhalten gekommen sein könnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte durch die Zeugenaussage nicht belastet wird, sich an dem in der Anklageschrift genannten Ort wegen ungenügenden Einhaltens des Abstands schuldig gemacht zu haben. Mangels anderer Beweise ist er somit im Anklagepunkt d vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.