4. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt d) 4.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten im Anschluss an das im Anklagepunkt c dargestellte Rechtsüberholen des Skodas Octavia im Anklagepunkt d vor, auf der Autobahn A2 nach dem Schweizerhalletunnel bzw. vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden Octavia einen ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Skoda gewahrt zu haben.