Demnach ergibt sich, dass der Beschuldigte von den Zeugen nicht belastet wird, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt zu haben. Mangels weiterer Beweise ist er deshalb im Anklagepunkt c vom Vorwurf der Nötigung und der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.