Da B._____ den Ort des Rechtsüberholens klar als Rechtskurve nahe der Ausfahrt Breite bezeichnet und von einem versuchten Abdrängen des Skodas Octavia in die Mittelleitplanke/Lärmschutzwand spricht, steht fest, dass das strittige Rechtsüberholen nur bei der sich wenige hundert Meter vor der Ausfahrt Breite befindlichen Rechtskurve stattgefunden haben könnte. Demnach ergibt sich, dass der Beschuldigte von den Zeugen nicht belastet wird, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel vor der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden rechts überholt zu haben.