Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ort des dem Beschuldigten vorgeworfenen Rechtsüberholens durch den Anklagepunkt d eingegrenzt werden kann. Weil die Staatsanwaltschaft dort ausführt, dass der Skoda Octavia nach dem Schweizerhalletunnel die Autobahn A2 bei der Autobahnverzweigung in Richtung Delémont/St. Jakob/Breite/Birsfelden verlassen habe, hält die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten offenkundig vor, das Rechtsüberholmanöver bereits vor der genannten Autobahnverzweigung vollendet zu haben.